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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 7 U 190/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet laut Protokoll am 28.6.00
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
den Richter am Oberlandesgericht
und den Richter am Amtsgericht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt; an die Klägerin DM 19.549,70 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Juli 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 92%, die Klägerin 8% zu tragen, von den Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Beklagten 94%, der Klägerin 6% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten DM 16.763,33, für die Klägerin DM 971,00.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn das Landgericht hat hinsichtlich der beiden Rechnungen vom 27. und 31. Januar 1998 die Klage aus unzutreffenden Erwägungen abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von einem mit dem Beklagten zustandegekommenen, ihn zur Bezahlung verpflichtenden Werkvertrag auszugehen. Der Beklagte bestreitet nicht, den LKW zur Klägerin gebracht, den Reparaturauftrag erteilt und die Werkleistung durch Abholung des Fahrzeugs abgenommen zu haben. Diese rechtsgeschäftlichen Handlungen werden vom Gesetz ihm als in eigenem Namen abgegebene Erklärungen zugerechnet (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), es sei denn, er könnte nachweisen, daß er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen gehandelt hat (vgl. BGH in NJW 1986. 1675).
Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht geführt. Weder der Zeugte noch die Zeuge und haben bestätigen können, daß der Beklagte die Aufträge zur zweiten und dritten Reparatur namens der Firm erteilt hätte. Dies war lediglich bezüglich der ersten Reparatur der Fall, doch war dies, was zwischen den Parteien unstreitig ist und auch von den Zeuge und übereinstimmend bestätigt wird, ausdrücklich zwischen den Parteien und der Firma so abgesprochen.
Diese Absprache galt jedoch schon für den Auftrag vom 24. Januar 1998 nicht mehr, vielmehr stand nach der Bekundung des Zeuge u diesem Zeitpunkt bereits fest und war dem Beklagten auch bekannt, daß die Firm für weitere Reparaturleistungen nicht mehr aufkommt und deshalb über die bezahlte erste Rechnung (DM 17.634,72) hinaus nichts mehr zahlen werde. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Bekundung durch die Aussage des Zeugen der vor Ausführung des zweiten Reparaturauftrages bei der Firma angerufen und von deren zuständigen Mitarbeiter die Erklärung erhalten hatte, daß weitere Arbeiten von der Firma nicht mehr bezahlt würden. In Ansehung dieser klaren Haltung der Firma konnte die Klägerin die Auftragserteilung durch den Beklagten nur als eine solche in dessen Namen verstehen, so daß es einer eindeutigen und klaren Erklärung des Beklagten bedurft hätte, den Auftrag namens und in Vollmacht der Firma erteilen, die nicht erwiesen ist. Dies geht prozessual zu Lasten des hier für darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH in NJW 1986, 1675 und NJW 1991, 2958), eine Beweislastumkehr findet nicht statt (vgl. BGH AAO).
Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung auch nicht darauf berufen, er habe die Reparaturaufträge zu den Rechnungen zwei bis vier unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, daß die Arbeiten nur ausgeführt werden sollten, wenn sich die Firma zur entsprechenden Kostenübernahme bereiterklärt. Diese in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung hat dieser gerade nicht bestätigt, vielmehr stand - wie bereits ausgeführt - nach seiner Aussage bereits bei Auftragserteilung zur zweiten Reparatur definitiv fest, da keinerlei Zahlungen mehr übernimmt.
Daß die Klägerin zunächst auch die Rechnungen zwei und drei auf die Firma ausgestellt hatte, ist für die Frage, in wessen Namen der Auftrag erteilt wurde, ohne Aussage - und Beweiswert, denn diese Rechnungserteilung geschah nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin auf entsprechenden Wunsch des Beklagten und ist nicht geeignet, eine Auftragserteilung in fremdem Namen zu belegen. Der Beklagte hat daher die Reparaturkosten gemäß der zweiten und dritten Rechnung zu bezahlen und mag versuchen, sich diese Aufwendungen gegebenenfalls von der Firm erstatten zu lassen, wie er dies nach der Behauptung der Klägerin dieser gegenüber auch erklärt haben soll.
Zinsen stehen der Klägerin unter Verzugsgesichtspunkten lediglich im gesetzlichen Umfange zu, da sie für die bestrittene Inanspruchnahme von Bankkredit keinen Beweis angetreten hat.
Die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten (DM 971,00) ist dagegen zu verneinen, denn in Ansehung des vom Beklagten von Anfang an eingenommenen Standpunktes war die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Ziel der gerichtlichen Geltendmachung vorhersehbar (vgl. OLG München in NJW 1975, 832; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1987, 15). Besondere Gründe, die die Klägerin darauf hätten vertrauen lassen können, der Beklagte werde eventuell auch ohne gerichtliche Hilfe seinen Standpunkt aufgeben und auf entsprechende Inkassoaufforderung zahlen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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